[rev_slider alias="parken"]

Einstellbedingungen der Parkfläche in der Marktpassage Apolda

Mit der Annahme des Parkscheins, einer Dauerkarte oder der tatsächlichen Einfahrt eines Kraftfahrzeuges erkennt der Benutzer der Parkeinrichtung – im folgenden Mieter genannt – an, einen Mietvertrag über einen Fahrzeugeinstellplatz zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen zu haben.

  1. Mit der Abstellung des Fahrzeugs gilt der Abstellplatz als ordnungsgemäß übergeben. Die Benutzung der Parkeinrichtung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Die Vermieterin haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch andere Mieter oder dritte Personen verursacht worden sind.
  2. Eine Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeuges oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die reine Raum­überlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Die Vermieterin übernimmt keinerlei Obhutspflichten.
  3. Die Vermieterin haftet im Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen für Schäden, die nachweislich von ihr oder ihrem Personal in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verschuldet wurden und wenn der Anspruch vor Verlassen der Parkeinrichtung unter Vorzeigen des Parkscheines angezeigt wurde. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch eine unerlaubte Handlung an dem Fahrzeug oder seinem Inhalt entstanden sind. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen der Vermieterin, ihren Mitarbeitern oder anderen Mietern entstanden sind. Er ist verpflichtet, die Schäden unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen.
  4. Der Mieter kann unter den nicht reservierten einen freien Abstellplatz wählen. Er hat dabei dem Personal der Vermieterin folge zu leisten und vorhandene automatische Verkehrsführung, Verkehrs- und Hinweisschilder und gegebene Richtlinien zu beachten.
  5. Auf dem gesamten Grundstück gilt die StVO. Außerdem darf nur im Schritttempo (max. 5 km/h) gefahren werden.
  6. Das Einstellen von Fahrzeugen mit undichter Treibstoffanlage oder anderen Mängeln, die den Betrieb der Parkeinrichtung gefährden, ist unzulässig. Unbeschadet weitergehender polizeilicher Vorschriften ist untersagt:
    a) die Lagerung von Treibstoffen, feuergefährlicher Gegenstände jeder Art und von Abfällen
    b) das Erzeugen unnötiger Abgase durch übermäßiges Gasgeben oder Laufenlassen des Motors
    c) die Einstellung eines Kraftfahrzeuges mit undichtem Tank oder Vergaser
    d) das Hupen sowie sonstige Belästigung durch vermeidbare Geräusche
    e) das Arbeiten am eingestellten Fahrzeug, gleich welcher Art.
  7. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.
  8. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Mieter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar eigenverantwortlich auch dann, wenn ihm Mitarbeiter der Vermieterin mit Hinweisen behilflich sind.
  9. Die Ausfahrt ist nur gegen Rückgabe des Einstellscheins und Zahlung des Mietpreises, der zu quittieren ist, gestattet. Die Höhe des Mietpreises ist der ausgehängten Preisliste zu entnehmen.
  10. Bei Verlust des Einstellscheins beträgt der Mietpreis 8,– €, es sei denn, dass die Vermieterin eine längere Mietzeit nachweisen kann. In diesem Fall ist die Miete für die tatsächliche Zeit der Überlassung des Einstellplatzes zu zahlen. Die Herausgabe des Kraftfahrzeuges erfolgt bei Verlust eines Parkscheines nur gegen die Vorlage der polizeilichen Zulassung. Der Inhaber gilt als berechtigter Benutzer des Fahrzeuges.
  11. Der Aufenthalt in der Parkeinrichtung ist über die Zeit des reinen Einstell- und Abholvorganges nicht gestattet.
  12. Die Vermieterin kann auf Kosten und Gefahr des Mieters das Fahrzeug aus der Parkeinrichtung abschleppen, wenn
    a) das eingestellte Fahrzeug durch Verlust von Treibstoff oder durch andere Mängel den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdet,
    b) das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird,
    c) das Fahrzeug verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist.
  13. Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat die Vermieterin ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör.
  14. Für Dauerparker gelten die vorstehenden Vertragsbedingungen uneingeschränkt, soweit nicht einzelne Punkte der besonderen Vertragsbedingungen des Dauerparkvertrages eine abweichende Regelung treffen.
  15. Die Dauerparkkarten sind vom Mieter ordnungsgemäß aufzubewahren und bei Beendigung des Mietverhältnisses an die CMG Immobilienmanagement GmbH zurückzugeben. Die CMG Immobilienmanagement GmbH ist in jedem Fall berechtigt, bis zur Rückgabe dieser Gegenstände ein Entgelt in Höhe von 25,– € zu verlangen.
  16. Jeder Verlust der Dauerkarte ist unverzüglich der CMG Immobilienmanagement GmbH mitzuteilen. Ersatzdauerkarten werden nur gegen Zahlung einer Unkostenpauschale von 25,– € zur Verfügung gestellt. Unbrauchbar gewordene Dauer­parkkarten werden von der CMG Immobilienmanagement GmbH kostenlos gegen neue umgetauscht, es sei denn, der Mieter hat die Unbrauchbarkeit zu vertreten; in diesem Falle hat der Mieter die Beschaffungskosten der Dauerparkkarte zu übernehmen.
  17. Die CMG Immobilienmanagement GmbH ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn der Mieter trotz Mahnung erneut oder weiterhin gegen Bestimmungen des Vertrages, gegen Einstellbestimmungen gemäß Aushang oder gegen die Anweisung des Personals verstößt. Bei Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen oder sonstigen Besitzstörungen ist die CMG Immobilienmanagement GmbH berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters aus der Parkierungsanlage abschleppen zu lassen, gleiches gilt für Gefahr im Verzug.
  18. In Fällen von unentgeltlichen Gebrauchsüberlassungen von Einstellplätzen gelten die vorstehenden vertraglichen Regelungen entsprechend, mit Ausnahme über den Mietzins.
  19. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort der Fahrzeugeinstellung.